Diese frist ergibt sich entweder aus dem arbeitsvertrag oder mangels einer ausdrücklichen vereinbarung aus dem gesetz.
Keine probezeit im arbeitsvertrag. Wird ein arbeitsverhältnis in der probezeit aufgelöst, der arbeitnehmer aber anschliessend mit einem neuen arbeitsvertrag weiter beschäftigt, so darf im vertrag keine neue probezeit vorgesehen werden, welche die kumulative höchstdauer von drei. Wir wollen auch nicht mehr warten. Probezeit wenn kein arbeitsvertrag vorliegt es gibt leider keinen av und es ist auch keine probezeit mündlich vereinbart worden.
Mein chef meinte aber auch, dass es eine gesetzliche probezeit gäbe. Während einer vereinbarten probezeit, längstens für die dauer von sechs monaten, kann das arbeitsverhältnis mit einer frist von zwei wochen gekündigt werden. Bei befristeten arbeitsverhältnissen gibt es ohne zusätzliche vereinbarung keine probezeit, eine solche kann jedoch im arbeitsvertrag festgeschrieben werden.
Für die ersten sechs monate eines neuen arbeitsverhältnisses wird im regelfall eine probezeit vereinbart. Nach zwei monaten kann der arbeitnehmer also vier tage urlaub nehmen, nach drei monaten sechs etc. Das war mir in dem moment egal,
In dieser zeit kann das arbeitsverhältnis von beiden parteien mit einer frist von 2 wochen ohne angabe von gründen gekündigt werden. Eine längere „probezeit“ wäre auch sinnlos, weil nach 6 monaten die gesetzliche kündigungsfrist einzuhalten ist. Zunächst sollten sie sicher gehen, dass tatsächlich keine probezeit für das arbeitsverhältnis gilt.
Möchten sie mehr über die probezeit im befristeten arbeitsvertrag erfahren? Hallo, ich bin auszubildender und werde in kürze als arbeitnehmer übernommen. Dauer der probezeit im arbeitsrecht.
Das or legt in abs. Die formulierung in einem arbeitsvertrag “es wird keine probezeit vereinbart.” bedeutet keinen verzicht auf die sechsmonatige wartezeit des kündigungsschutzgesetzes. Im arbeitsvertrag können abweichende vereinbarungen getroffen werden, wobei die probezeit jedoch auf höchstens drei monate verlängert werden darf, art.