15.11.2018 nichtimplantierbare aktive medizinprodukte zur erzeugung und anwendung elektrischer energie zur unmittelbaren beeinflussung der funktion von nerven und/oder muskeln bzw.
Medizinprodukte betreiberverordnung anlage 1. Fußnote) nichtimplantierbare aktive medizinprodukte zur. (1) der betreiber hat für die in der anlage 2 aufgeführten medizinprodukte nach den allgemein anerkannten regeln der technik messtechnische kontrollen nach absatz 4 durchzuführen. Sie erhebt keinen anspruch auf vollständigkeit und ist rechtlich nicht verbindlich.
Anlage 1 mpbetreibv (zu § 10 absatz 1 und 2, § 11 absatz 1 und § 12 absatz 1) (vom 01.01.2017) anlage 2 mpbetreibv. 2 satz 4 und § 7 abs. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden fassung aufgeführten produkte.
2 vom betreiber beauftragte person unter berücksichtigung der gebrauchsanweisung in die sachgerechte handhabung dieses medizinproduktes eingewiesen worden sind. (zu § 10 absatz 1 und 2, § 11 absatz 1 und § 12 absatz 1) (fundstelle: (zu § 15 absatz 1 und 2)
⃰ medizinprodukte der anlage 1 mpbetreibv sind ausschließlich nichtimplantierbare aktive medizinprodukte die, sie müssen die definitionen der anlage 1 mpbetreibv erfüllen 3.1 medizinprodukte, die der anlage 1 mpbetreibv zuzuordnen sind 3.1.1 geräteeinweisung für die beauftragte(n) person(en) durch hersteller bzw. Nichtimplantierbare aktive medizinprodukte zur 1.1 erzeugung und anwendung elektrischer energie zur unmittelbaren beeinflussung (2) in der anlage 1 aufgeführte medizinprodukte dürfen nur von personen angewendet werden, die durch den hersteller oder durch eine nach absatz 1 nr.
Medizinprodukte der anlage 1 der mpbetreibv. Geräte, die prüffällig sind, dürfen nicht angewendet werden. (2) in der anlage 1 aufgeführte medizinprodukte dürfen nur von personen angewendet werden, die durch den hersteller oder durch eine nach absatz 1 nr.
Sie gilt nicht nur für gesundheitseinrichtungen, sondern auch für betriebe, die medizinprodukte zur anwendung bereithalten, z. Zuletzt geändert durch artikel 7 v. (2) diese verordnung gilt nicht für medizinprodukte 1.